Umsatzbesteuerung öffentlicher Unternehmen: Änderungen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland eine wichtige Änderung in der Umsatzbesteuerung öffentlicher Unternehmen in Kraft. Diese Anpassung zielt darauf ab, Wettbewerbsgleichheit zwischen öffentlichen und privaten Anbietern sicherzustellen und ist Teil der EU-Harmonisierung der Umsatzsteuerregelungen.

Was ändert sich?

Öffentliche Unternehmen, die marktrelevante Dienstleistungen unter privatwirtschaftlichen Bedingungen anbieten, müssen ab 2025 Umsatzsteuer abführen. Dies betrifft Tätigkeiten, die nicht hoheitlicher Natur sind, beispielsweise:

Solche Dienstleistungen stehen häufig im direkten Wettbewerb mit privaten Anbietern und unterliegen daher nun der Umsatzsteuerpflicht.

Ziel der Regelung

Die Neuregelung soll sicherstellen, dass öffentliche Unternehmen nicht durch steuerliche Vorteile bevorzugt werden. Gleichzeitig sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und ein fairer Markt geschaffen werden. Durch die Einführung des § 2b UStG wird die Umsatzbesteuerung öffentlicher Unternehmen auf eine einheitliche Grundlage gestellt.

Betroffene Bereiche

Besonders betroffen sind Kommunen und öffentliche Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, die auch privatwirtschaftlich erbracht werden können. Beispiele sind:

Was müssen öffentliche Unternehmen beachten?

Öffentliche Einrichtungen sollten rechtzeitig prüfen, ob ihre Dienstleistungen unter die neuen Regelungen fallen. Die wichtigsten Schritte sind:

Praktische Tipps

Die Änderungen ab 2025 bedeuten für öffentliche Unternehmen eine Anpassung ihrer Prozesse und Abrechnungen. Sie bieten jedoch auch die Chance, mit privaten Anbietern auf Augenhöhe zu agieren und neue Marktchancen zu nutzen.

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